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93/01/0143•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0143
93/01/0143Verwaltungsgerichtshof16.03.1994
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Die Berufung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1990 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 1990, Zl. I-SD-76.740-StB/90, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Österreich gewährt der Beschwerdeführerin kein Asyl gemäß §§ 2, 3 Asylgesetz 1991.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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