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93/01/0077•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0077
93/01/0077Verwaltungsgerichtshof14.12.1994
Begründung von Ermessensentscheidungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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