Verwaltungsgerichtshof 92/18/0521

92/18/0521Verwaltungsgerichtshof08.09.1994

Regest

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0521

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1994

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Ersatz des Vorlageaufwandes wird abgewiesen.

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