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92/18/0513•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0513
92/18/0513Verwaltungsgerichtshof03.05.1993
Bewährungshilfe Jugendwohlfahrt Jugendlicher Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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