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92/18/0507•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0507
92/18/0507Verwaltungsgerichtshof23.03.1995
soziale Integration
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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