Verwaltungsgerichtshof 92/18/0499

92/18/0499Verwaltungsgerichtshof29.07.1993

Regest

Ablehnung eines Beweismittels Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Wohnung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0499

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1992180499.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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