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92/18/0477•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0477
92/18/0477Verwaltungsgerichtshof14.04.1993
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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