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92/18/0469•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0469
92/18/0469Verwaltungsgerichtshof05.04.1995
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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