Verwaltungsgerichtshof 92/18/0428

92/18/0428Verwaltungsgerichtshof17.12.1992

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0428

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180428.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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