Verwaltungsgerichtshof 92/18/0408

92/18/0408Verwaltungsgerichtshof14.01.1993

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0408

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1992180408.X00

Spruch

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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