Verwaltungsgerichtshof 92/18/0386

92/18/0386Verwaltungsgerichtshof17.12.1992

Regest

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation gegebenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Verwaltungsrecht allgemein RechtsquellenVerordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0386

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180386.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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