Verwaltungsgerichtshof 92/18/0321

92/18/0321Verwaltungsgerichtshof14.04.1993

Regest

Amtshaftung Schmerzengeld Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0321

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1993
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1993:1992180321.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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