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92/18/0321•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0321
92/18/0321Verwaltungsgerichtshof14.04.1993
Amtshaftung Schmerzengeld Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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