Verwaltungsgerichtshof 92/18/0313

92/18/0313Verwaltungsgerichtshof03.12.1992

Regest

Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0313

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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