Verwaltungsgerichtshof 92/18/0304

92/18/0304Verwaltungsgerichtshof08.10.1992

Regest

GeständnisIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0304

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180304.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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