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92/18/0291•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0291
92/18/0291Verwaltungsgerichtshof08.10.1992
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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