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92/18/0284•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0284
92/18/0284Verwaltungsgerichtshof17.09.1992
Verhältnis zu anderen Normen und Materien
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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