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92/18/0279•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0279
92/18/0279Verwaltungsgerichtshof12.11.1992
Aufenthaltsgenehmigung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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