Verwaltungsgerichtshof 92/18/0274

92/18/0274Verwaltungsgerichtshof08.10.1992

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung(siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durchdie Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)Organisationsrecht InstanzenzugIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0274

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180274.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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