Verwaltungsgerichtshof 92/18/0258

92/18/0258Verwaltungsgerichtshof04.09.1992

Regest

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verantwortlichkeit (VStG §9)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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