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92/18/0189•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0189
92/18/0189Verwaltungsgerichtshof17.09.1992
Parteiengehör Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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