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92/18/0169•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0169
92/18/0169Verwaltungsgerichtshof29.06.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensbestimmungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen
Der angefochtene Bescheid wird im Punkt 5 des Schuldspruches zur Gänze (einschließlich des Strafausspruches und der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens) sowie im Punkt 4 hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens jeweils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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