Verwaltungsgerichtshof 92/18/0169

92/18/0169Verwaltungsgerichtshof29.06.1992

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Grundsatz der Unbeschränktheit Verfahrensbestimmungen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0169

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Punkt 5 des Schuldspruches zur Gänze (einschließlich des Strafausspruches und der Vorschreibung von Kosten des Strafverfahrens) sowie im Punkt 4 hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens jeweils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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