Verwaltungsgerichtshof 92/18/0118

92/18/0118Verwaltungsgerichtshof30.09.1993

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1993

Spruch

A. Die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 protokollierten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B. Die zu den Zlen. 92/18/0118 bis 0121 und 0125 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

C. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 34.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Ekekution zu ersetzen. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt.

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