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92/18/0096•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0096
92/18/0096Verwaltungsgerichtshof29.06.1992
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft Scheinehe Ausländer Österreicherin InländerinRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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