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92/18/0064•Verwaltungsgerichtshof 92/18/0064
92/18/0064Verwaltungsgerichtshof25.05.1992
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz richtet;
II. zu Recht erkannt:
In Ansehung des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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