Verwaltungsgerichtshof 92/18/0038

92/18/0038Verwaltungsgerichtshof29.06.1992

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0038

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180038.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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