Verwaltungsgerichtshof 92/18/0034

92/18/0034Verwaltungsgerichtshof09.07.1992

Regest

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.1992
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1992:1992180034.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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