Verwaltungsgerichtshof 92/18/0018

92/18/0018Verwaltungsgerichtshof06.04.1992

Regest

Spruch der Berufungsbehörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/18/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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