Verwaltungsgerichtshof 92/17/0286

92/17/0286Verwaltungsgerichtshof10.11.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0286

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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