Verwaltungsgerichtshof 92/17/0234

92/17/0234Verwaltungsgerichtshof24.11.1995

Regest

Gutachten Parteiengehör Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0234

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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