Verwaltungsgerichtshof 92/17/0215

92/17/0215Verwaltungsgerichtshof30.09.1993

Regest

Ermessen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0215

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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