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92/17/0201•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0201
92/17/0201Verwaltungsgerichtshof11.12.1992
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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