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92/17/0180•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0180
92/17/0180Verwaltungsgerichtshof23.06.1994
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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