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92/17/0177•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0177
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Vergnügungssteuer im Betrag von S 1.762.963,-- für die aus dem Eintrittsentgelt erzielten Erlöse sowie die Vergnügungssteuer im Betrag von S 844.832,-- für die anläßlich der durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen verabreichte Konsumation samt dem hinsichtlich der Vergnügungssteuer auferlegten Säumniszuschlag von S 19.843,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 9.188,-- richtet, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.890,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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