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92/17/0163•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0163
92/17/0163Verwaltungsgerichtshof26.11.1993
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
I.) den Beschluß gefaßt:
Die unter 2.) angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen; II.) zu Recht erkannt:
Die unter 1.) angeführte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der Gemeinde A wird abgewiesen.
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