Verwaltungsgerichtshof 92/17/0136

92/17/0136Verwaltungsgerichtshof25.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0136

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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