Verwaltungsgerichtshof 92/17/0129

92/17/0129Verwaltungsgerichtshof25.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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