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92/17/0123•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0123
92/17/0123Verwaltungsgerichtshof14.07.1994
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 dingliche Bescheidwirkung, Haftungsbescheid
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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