Verwaltungsgerichtshof 92/17/0108

92/17/0108Verwaltungsgerichtshof23.06.1994

Regest

Ermessen besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/17/0108

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz S 12.500,-- binnen zwei Wochen zu gleichen Teilen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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