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92/17/0058•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0058
92/17/0058Verwaltungsgerichtshof25.06.1993
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Parteiengehör Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, das ist in seinem Spruchpunkt I. (Abgabenzeiträume 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und 1. Jänner bis 31. Dezember 1987) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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