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92/17/0056•Verwaltungsgerichtshof 92/17/0056
92/17/0056Verwaltungsgerichtshof23.12.1993
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Die lit. b, c, d, e, g, h, m, n und r im Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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