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92/14/0178•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0178
92/14/0178Verwaltungsgerichtshof01.12.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)
1. ) Der Antrag des H in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zug einer Hausdurchsuchung am 9. August 1990 wird zurückgewiesen.
2. ) Die unter 1.) angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.
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