Verwaltungsgerichtshof 92/14/0178

92/14/0178Verwaltungsgerichtshof01.12.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/14/0178

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.1992

Spruch

1. ) Der Antrag des H in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zug einer Hausdurchsuchung am 9. August 1990 wird zurückgewiesen.

2. ) Die unter 1.) angeführte Beschwerde wird zurückgewiesen.

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