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92/14/0147•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0147
92/14/0147Verwaltungsgerichtshof03.11.1992
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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