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92/14/0045•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0045
92/14/0045Verwaltungsgerichtshof02.06.1992
Einwendung der entschiedenen Sache
I. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird der Antrag der X-G.m.b.H. und Co. KG in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 21. März 1991, Zl. 67-GA3BK-DWo/89, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 1982 und 1983, die Feststellung von Einkünften für 1982 bis 1984, die Gewerbesteuer 1982 bis 1984 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983, 1984 und 1985, zurückgewiesen.
II. Die unter I. angeführte Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.
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