Verwaltungsgerichtshof 92/14/0026

92/14/0026Verwaltungsgerichtshof20.10.1992

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/14/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1992

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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