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92/14/0022•Verwaltungsgerichtshof 92/14/0022
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27. Oktober 1988 wird hinsichtlich des Zeitraumes ab dem 1. Dezember 1988 dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:
Ab 1. Dezember 1988 wird der Antrag des WR auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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