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92/13/0301•Verwaltungsgerichtshof 92/13/0301
92/13/0301Verwaltungsgerichtshof29.05.1996
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Anrufung der obersten Behörde Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich Einkommensteuer 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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