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92/13/0271•Verwaltungsgerichtshof 92/13/0271
Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1984 bis 1986 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit der angefochtene Bescheid Einkommensteuer 1987 und Gewerbesteuer 1984 bis 1987 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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