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92/13/0180•Verwaltungsgerichtshof 92/13/0180
92/13/0180Verwaltungsgerichtshof14.09.1994
Begründung Allgemein
Die Beschwerde wird im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in seinem Abspruch über Umsatzsteuer für die Jahre 1982 bis 1984 und über Gewerbesteuer sowie Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1984 zurückgewiesen;
im übrigen, somit im Umfang des Abspruches über Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1984 und über Gewerbesteuer sowie Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre 1982 und 1983 wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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