Verwaltungsgerichtshof 92/13/0131

92/13/0131Verwaltungsgerichtshof04.09.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/13/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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