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92/12/0293•Verwaltungsgerichtshof 92/12/0293
92/12/0293Verwaltungsgerichtshof01.02.1995
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1988 auf Zuerkennung eines Wohnungskostenbeitrages für seine Wohnung auf der Grundlage des § 24a Abs. 3 GG 1956 i.V.m. Art. IX der 46. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 207/1988, wird gemäß § 21 GG 1956 iVm. § 59 Abs. 1 AVG und § 62 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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